AGB

§ 1 Leistungsbeschreibung

1. Diese AGBs regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer/Halter und Active-Mantrailing. Active-Mantrailing bietet Unterricht in der Ausbildung von Personenspürhunden an, sowie Seminare und Workshops.

a) Das Angebot von „Active-Mantrailing“ richtet sich an Sport- sowie an interessierte Einsatztrailer. Die Ausbildung und das Training von Active-Mantrailing erfolgt daher für alle Teams auf hohem Niveau. So besteht für Hundeführer, die mit ihren Hunden an Rettungseinsätzen teilnehmen möchten die Möglichkeit, bei entsprechender Eignung des Hundes, ihre Einsatzprüfung bei anerkannten Rettungsorganisationen abzulegen.
Für ambitionierte Sporttrailer besteht die Möglichkeit, die Sporttrailprüfungen AMT 1-4 nach den Standards von Active-Mantrailing zu absolvieren.
b) Seminare und Workshops beinhalten die auf der Homepage von Active-Mantrailing ausgeschriebenen Themen und Leistungen.
2.
a) Die Durchführung der unter Ziff. 1 a) – b) genannten Leistungen durch Active-Mantrailing ist in Weil am Rhein (Erfüllungsort) geschuldet. Wird die Leistung an einem anderen Ort durch Active-Mantrailing erbracht, fallen die hiermit verbundenen Aufwendungen dem Teilnehmer/Tierhalter gem. § 3 Ziff. 2. zur Last.
b) Seminare und Workshops finden an dem in der Ausschreibung auf der Hompegage von Active-Mantrailing angegeben Ort statt. Die Anreise, Verpflegung und event. Unterbringung erfolgt für die Teilnehmer auf eigene Kosten.

3. Mit der Tätigkeit von Active-Mantrailing ist kein Erfolg geschuldet.

§ 2 Abschluss des Vertrages und Nachweispflicht des Teilnehmers
1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Anmeldung des Tierhalters und Teilnehmers bei Active-Mantrailing zustande. Active-Mantrailing verpflichtet sich zur Erbringung der unter § 1 genannten Leistung, der Teilnehmer/Halter zur Zahlung des unter § 3 geschuldeten Entgelts.

2. Zur Teilnahme am Unterricht ist der Nachweis eines gültigen Impfzeugnisses sowie einer Tierhalter-haftpflichtversicherung erforderlich. Die genannten Unterlagen sind mit der Anmeldung vorzulegen. Mit der Anmeldung erklärt der Tierhalter nach bestem Wissen und Gewissen, dass sein Tier gesund und frei von ansteckenden Krankheiten ist.

§ 3 Entgelt, Aufwendungen, Fälligkeit
1. a) Die Abrechnung der unter § 1 a) – b) genannten Leistungen von Active-Mantrailing erfolgt nach der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Preisliste.

b) Die Seminar-/Workshopgebühr versteht sich pro Person und Seminar/Workshop. Die Seminargebühr beinhaltet nicht Verpflegung, Übernachtung u. ä.. Seminarplätze werden in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Die Seminargebühr ist mit der Anmeldung fällig und in bar oder auf unser Konto zu entrichten. Bitte beachten Sie, dass der Seminarplatz erst nach Zahlungseingang fest reserviert ist.

2. Soll die Durchführung der Leistung von Active-Mantrailing abweichend von § 1 Ziff. 2 a) an einem anderen Ort als Weil am Rhein stattfinden, gelten die Anfahrtszeiten als Arbeitszeiten und sind gem. Ziff. 1 a) und Ziff. 3. zu vergüten.

Zusätzlich können dem Teilnehmer/Halter die Fahrtkosten (km Hin- und Rückweg) in Rechnung gestellt werden.

3. Die Zahlung ist zu Beginn einer Leistungs- und Abrechnungseinheit fällig und vom Teilnehmer/Halter in bar zu entrichten.

4. Wird das Entgelt nicht spätestens 2 Wochen nach Fälligkeit geleistet und leistet der Schuldner auf eine Mahnung von Active-Mantrailing, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht, kommt der Teilnehmer/Halter durch die Mahnung in Verzug. Für die Mahnung fällt eine Aufwandsentschädigung von 5 € an. Active-Mantrailing ist während des Zahlungsverzugs des Teilnehmers/Halters berechtigt, die Forderung durch anwaltliche Inanspruchnahme einzufordern. Die Rechtsverfolgungskosten hat der Teilnehmer/Halter zu ersetzen.

Während der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs kann Active-Mantrailing eine weitere Leistungserbringung verweigern, bis die Zahlung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

§ 4 Rücktritt, Kündigung durch den Teilnehmer/Halter und Schadenersatz
1. Ist ein Zeitpunkt für die Erbringung einer Leistungseinheit gem. § 1 Zif 1 a) – b) durch Active-Mantrailing vereinbart, ist dies für beide Parteien bindend. Der Teilnehmer/Halter kann bis 24 Stunden vor Beginn einer Leistungseinheit zurücktreten und erhält einen geleisteten Vorschuss zurück. Es fällt eine Aufwandsentschädigung von pauschal 5 € an. Dem Teilnehmer/Halter ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ist vom Teilnehmer/Halter zu beweisen.

Wird der Rücktritt nicht 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin vom Teilnehmer/Halter erklärt, hat der Teilnehmer/Halter die Leistungseinheit gem. § 3 Zif. 1 a) und Ziff.3 zu vergüten, da davon auszugehen ist, dass Active-Mantrailing in dieser Höhe einen Verdienstausfall erlitten hat. Dem Teilnehmer/Halter ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

2. Im Fall des § 3 Ziff.3 kann der Teilnehmer/Halter kündigen, wenn Active-Mantrailing eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Teilnehmer/Halter Active-Mantrailing erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber Active-Mantrailing zu erklären.

3. Stornierung von Seminaren & Workshops durch den Teilnehmer:
Die Stornierung bedarf der Schriftform. Die Stornokosten betragen:
bis 4 Wochen vor Seminarbeginn: 50 % der Teilnahmegebühr
ab 4 Wochen vor Seminarbeginn wird die Teilnahmegebühr in voller Höhe fällig
 Jederzeit möglich ist die Benennung eines voll zahlenden Ersatzteilnehmers.
 Teilnehmer, die zum Seminar/Workshop nicht oder teilweise nicht erscheinen, sind grundsätzlich zur Zahlung der vollen Gebühr verpflichtet. Erfolgt keine rechtzeitige Stornierung, eine Benennung eines Ersatzteilnehmers oder Umbuchung ist die Teilnahmegebühr in voller Höhe fällig.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch Active-Mantrailing
1.Active-Mantrailing kann jederzeit schriftlich kündigen oder zurücktreten, wenn sich der Teilnehmer/Halter nicht vertragsgemäß verhält und Active-Mantrailing erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder vertragsgemäßem Verhalten bestimmt hat. Das Recht zur sofortigen Kündigung/Rücktritt im Falle von schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Teilnehmers/Halters bleibt hiervon unberührt.

2. Ein Recht zur sofortigen Kündigung oder zum sofortigen Rücktritt besteht insbesondere dann, wenn der Teilnehmer/Halter sein Tier nicht art- und verhaltensgerecht behandelt und das Tier oder ein Dritter hierdurch zu Schaden kommt oder kommen kann; Active-Mantrailing über ein Fehlverhalten (insbesondere Aggression) oder Erkrankung des Tieres nicht informiert bzw. informiert hat;den Nachweis gem. § 2 Nr. 2 nicht spätestens 2 Wochen nach Vertragsschluss erbringt.
Im Falle der Kündigung oder des Rücktritts haftet der Teilnehmer/Halter für den hierdurch entstanden Schaden und erbrachte Aufwendungen von Active-Mantrailing. Bereits geleistete Vergütungen oder Teilnahmegebühren werden nicht erstattet.

3. Active-Mantrailing behält sich die Absage von Seminaren/Workshops aus höherer Gewalt oder aus wichtigem Grund z.B. bei Ausfall/Krankheit eines Referenten, zu geringer Teilnehmerzahl, etc. vor. Die angemeldeten Teilnehmer werden hiervon unverzüglich informiert und ggfs. bereits bezahlte Teilnahmegebühren zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 6 Haftung
Auf Schadensersatz haftet Active-Mantrailing – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Active-Mantrailing nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Active-Mantrailing haftet nicht für Schäden, die vom Teilnehmer/Halter und deren Hund verursacht werden.

§ 7 Nebenabreden, Schriftform
1. Mündliche Nebenabreden existieren nicht.

2.Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

§ 8 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2. Darüber hinaus werden die Vertragsparteien angehalten, die unwirksame Regelung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, aber wirksame zu ersetzen.

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Die Durchführung der Leistungen ist an dem in § 1 Ziff. 2 genannten Ort (Erfüllungsort) geschuldet. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Erfüllungsort.